AGB

I. Geltungsbereich/Vertragsschluss

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nach­folgender Bedingungen ausgeführt, andere Bedingungen wer­den nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. § 305b BGB bleibt unbe­rührt.

 

II. Preise

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der An­gebots­ab­gabe zugrunde gelegten Auftragsdaten un­ver­ändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige aus­drück­liche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

 

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auf­trag­gebers einschließlich des dadurch verur­sachten Maschinenstillstands wer­den dem Auf­trag­geber be­rechnet. Als nachträgliche Änderungen gel­ten auch Wieder­holungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Ab­wei­chung von der Vorlage verlangt werden.

 

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Kor­rektur­abzüge, Änderung angelieferter/ über­tragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auf­trag­geber veranlasst sind, werden berechnet.

 

III. Zahlung

1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skonto­ver­ein­barung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Ver­sicherung oder sonstige Versand­kosten. Die Re­chnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teil­lie­fe­rung oder Liefer­bereitschaft (Holschuld, Annahme­ver­zug) ausgestellt.

 

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann ange­messene Vorauszahlung verlangt werden.

 

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung auf­rech­nen oder ein Zurück­be­hal­tungs­recht aus­üben. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers.

 

4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die man­gelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers ge­fähr­det wird, so kann der Auftrag­nehmer Vor­aus­zahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurück­halten sowie die Weiter­arbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von ord­nungs­ge­mäßen Lieferungen in Ver­zug be­findet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

§ 321 II BGB bleibt unberührt.

 

5. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Re­chnungs­erhalt den Preis ein­schließlich der Neben­kosten gem. Ziff. II („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltend­machung weiteren Verzugsschadens wird hier­durch nicht aus­geschlossen.

 

IV. Lieferung

1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder vom Auftragnehmer bei Auftragsannahme angegeben.

 

2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teil­lieferungen be­rechtigt, wenn

- die Teillieferung für den Auf­trag­ge­ber im Rah­men des vertraglichen Bestimmungszwecks ver­wend­bar ist,

- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sicher­ge­stellt ist und

- dem Auftrag­geber hier­durch kein er­heblicher Mehr­aufwand oder zusätzliche Kosten ent­ste­hen.

 

3. Soll die Ware versendet werden, geht die Ge­fahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver­schlechterung der Ware auf den Auf­trag­ge­ber über, sobald die Sendung an die den Transport durch­führende Per­son über­geben worden ist.

 

4. Verzögert der Auftrag­ne­hmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Ver­zögerung vom Auftrag­nehmer zu ver­treten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

 

5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebs­störungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Ab­warten nicht mehr zugemutet werden kann, anderen­falls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dau­er der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschrie­benen Betriebsstörung möglich. Eine Haf­tung des Auftrag­ne­hmers ist in diesen Fällen aus­ge­schlossen.

 

6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftrag­geber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegen­ständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Ge­schäfts­ver­bindung zu.

 

7. Bei Abruf­aufträgen ist der Auftrag­ge­ber zur Ab­nahme der ge­samten dem Abruf­auf­trag zugrunde lie­gen­den Menge ver­pflichtet. Die Ab­ruf­pflicht des Auf­trag­gebers stellt eine Hauptpflicht dar. Bei fehlender an­der­wei­tiger Abrede gilt bei Ab­ruf­aufträgen eine Ab­nahmefrist von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Auf­tragsbestätigung. Ist die Ab­nahme bis zu die­sem Zeit­punkt nicht erfolgt, ist der Auf­trag­nehmer be­rech­tigt, dem Auf­trag­ge­ber eine Frist von zwei Wo­chen zur Ab­nahme der noch ab­zu­nehmenden Auf­trags­men­ge zu set­zen. Nach frucht­lo­sem Ver­strei­chen dieser Frist hat der Auf­trag­nehmer die Wahl ent­we­der Vor­leistung des Kauf­preises zu ver­langen und die Rest­men­ge voll­ständig zu lie­fern oder nach § 323 BGB vom Ver­trag zurückzutreten. Wei­tere Rech­te des Auftrag­nehmers, wie das Recht auf Scha­dens­er­satz, blei­ben unberührt.

 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Be­zahlung aller zum Rechnungs­datum be­ste­hen­den For­de­run­gen des Auf­trag­neh­mers ge­gen den Auf­trag­geber sein Ei­gen­tum. Diese Ware darf vor voll­stän­di­ger Be­zah­lung we­der an Dritte verpfändet, noch zur Sicher­heit über­eig­net wer­den. Der Auf­trag­geber hat den Auftrag­nehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörende Ware er­fol­gen.

 

2. Zur Weiter­veräußerung ist der Auf­trag­geber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auf­trag­geber tritt seine For­de­run­gen aus der Weiter­veräußerung hiermit an den Auf­trag­nehmer ab. Der Auf­trag­nehmer nimmt die Ab­tretung hiermit an. Über­steigt der rea­li­sier­ba­re Wert der Sicher­hei­ten die Forderungen des Auf­trag­nehmers um mehr als 10 %, so wird der Auf­trag­neh­mer – auf Verlangen des Auf­trag­gebers – Sicher­hei­ten nach seiner Wahl frei­ge­ben.

 

Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer ge­lie­fer­ten und in dessen Eigen­tum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

 

VI. Beanstandungen/Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Wa­re sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwi­schen­er­zeug­nis­se in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druck­reif­erklärung/ Fertigungs­reiferklärung auf den Auf­trag­geber über, soweit es sich nicht um Fehler han­delt, die erst in dem sich an die Druck­reif­er­klärung/ Fertigungsreiferklärung anschließenden Fer­ti­gungs­vor­gang ent­standen sind oder er­kannt wer­den konnten. Das glei­che gilt für alle sonstigen Frei­gabe­erklärungen des Auf­trag­ge­bers.

 

2. Offen­sichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich an­zu­zei­gen, ver­steckte Mängel in­ner­halb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andern­falls ist die Gel­tend­machung des Gewährleistungsanspruchs aus­ge­schlossen.

 

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftrag­nehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nach­bes­se­rung und/oder Ersatz­lieferung ver­pflich­tet und be­rech­tigt. Kommt der Auftrag­nehmer dieser Ver­pflich­tung nicht inner­halb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nach­besserung trotz wieder­holten Versuchs fehl, kann der Auftrag­geber Herab­setzung der Vergütung (Minderung) oder Rück­gängig­ma­chung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.

 

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware be­rech­ti­gen nicht zur Be­an­standung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auf­trag­geb­er ohne Interesse ist.

 

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungs­verfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Dar­über hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur un­we­sent­lich beeinträchtigen, ausgeschlossen.

 

6. Zulieferungen (auch Da­ten­träger, übertragene Da­ten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unter­liegen keiner Prü­fungs­pflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutz­programme für Computer­viren einzusetzen. Die Da­ten­sicherung obliegt allein dem Auf­trag­geber. Der Auf­trag­nehmer ist berechtigt, eine Kopie anzu­fer­tigen.

 

7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der be­stell­ten Auf­lage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papier­sonder­anfertigungen unter 1.000 kg er­höht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

 

VII. Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet

- für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und

- für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden, auch wenn die Pflicht­ver­letzung auf ent­sprechend schuldhaftem      Verhal­ten ei­nes ge­setzlichen Ver­tre­ters oder ei­nes Er­füllungs­ge­hilfen be­ruht.

 

2. Der Auf­trag­nehmer haftet ferner

- bei leicht fahrlässiger Ver­let­zung wesentlicher Ver­trags­pflichten, auch durch seine ge­setzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Ver­trags­pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Ver­trags überhaupt erst ermöglicht, deren Ver­let­zung die Erreichung des Vertragszwecks ge­fähr­det und auf deren Einhaltung Auf­trag­geber ver­trauen dürfen. Eine Haftung in­so­weit ist auf den nach Art des Pro­dukts vorher­sehbaren, ver­trags­typischen Schaden be­grenzt.

 

3. Der Auf­trag­nehmer haftet schließlich

- bei arglistig verschwiegenen Mängeln und über­nommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie

- bei Ansprüchen aus dem Produkt­haftungs­gesetz.

 

4. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Das gilt auch für die Haftung für ei­ne ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des Online-Vertriebssystems; die Daten­kommunika­tion über das Internet kann auch nach dem der­zeitigen Stand der Tech­nik nicht fehler­frei und/ oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden.

 

VIII. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Aus­nahme der unter Ziffer VII. 2. ge­nann­ten Scha­den­ser­satz­ansprüche in einem Jahr be­ginnend mit der (Ab-) Lie­ferung der Ware. Dies gilt nicht soweit der Auftrag­nehmer arglistig gehandelt hat.

 

IX. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwi­schen­er­zeug­nis­sen wie Daten, Li­thos oder Druck­platten, die zur Herstellung des geschuldeten End­produkts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

 

X. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Da­ten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Ver­ein­ba­rung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des End­produkts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungs­ge­hilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbe­zeichneten Ge­gen­stände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

 

XI. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten kön­nen mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

 

XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftrags­vor­gaben, insbesondere durch von ihm gelieferte Vor­la­gen, Rechte Dritter, z.B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte, nicht verletzt werden. Der Auftrag­geber stellt insoweit den Auftrag­nehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechts­verteidigung und/oder Rechts­verfolgung vollumfänglich frei.

 

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftrag­ge­ber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen all­ge­mei­nen Ge­richts­stand hat, für alle sich aus dem Vertrags­verhältnis ergebenden Strei­tigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertrags­verhältnis findet deutsches Recht Anwendung.

UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

 

 

Stand 1/2013

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Terms and Conditions as of January 2013
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